Satzung des BNV Sonneberg

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr


Der Verein führt den Namen "BNV Sonneberg e.V.".
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Der Verein hat seinen Sitz in Sonneberg.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Förderung der Volksbildung und der beruflichen Bildung. Der Verein wird zu diesem Zweck

a) interessierte Bevölkerungskreise durch geeignete Veranstaltungen
und Veröffentlichungen an das Internet heranführen,

b) hierzu Fortbildungsveranstaltungen und Seminare durchführen
und geeignetes Lehrmaterial erstellen und abgeben,

c) mit steuerbegünstigten Einrichtungen zusammenarbeiten,
soweit diese vergleichbare Zwecke verfolgen.

§3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Mitglieder

(1) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich bei der Vorstandschaft einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft.

(2) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt oder durch Ausschluß aus dem Verein. Der Austritt ist schriftlich gegenüber der Vorstandschaft zu erklären. Über den Ausschluß entscheidet die Vorstandschaft. Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluß kann Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.

(3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt.

§6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand, die Vorstandschaft und die Mitgliederversammlung.

§7 Vorstand und Vorstandschaft

(1) Vorstand und stellvertretender Vorsitzender sind Vorstand im Sinne des §26 BGB. Der Vorsitzende oder, bei dessen Verhinderung, der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis wird bestimmt, daß Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 1000,- DM für den Verein nur verbindlich sind, wenn die Vorstandschaft zugestimmt hat.

(2) Die Vorstandschaft besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart. Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Die Mitglieder der Vorstandschaft bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

§8 Zuständigkeit der Vorstandschaft

Die Vorstandschaft ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Sie hat vor allem folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung
b) Einberufung der Mitgliederversammlung
c) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
d) Verwaltung des Vereinsvermögens
e) Erstellung des Jahres- und Kassenberichts
f) Beschlußfassung über die Aufnahme und den Ausschluß von Vereinsmitgliedern

§9 Sitzung der Vorstandschaft

(1) Für die Sitzung der Vorstandschaft sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung, vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Die Vorstandschaft ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Vorstandschaft entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Mitglieds der Vorstandschaft.

(2) Über die Sitzung der Vorstandschaft ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

§10 Kassenführung

(1) Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanforderungen des Vorsitzenden oder - bei dessen Verhinderung - des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.

(2) Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf drei Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Die Kassenprüfer dürfen der Vorstandsschaft nicht angehören.

§11 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Entgegennahme der Berichte der Vorstandschaft
b) Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder der Vorstandschaft und der Kassenprüfer
d) Beschlußfassung über die Geschäftsordnung für die Vorstandschaft
e) Beschlußfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
f) Beschlußfassung über die Berufung gegen einen Beschluß der Vorstandschaft über einen abgelehnten Aufnahmeantrag und über einen Ausschluß

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muß die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe von der Vorstandschaft schriftlich verlangt wird.

(3) Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einbehaltung einer Frist von zwei Wochen durch persönliches Einladungsschreiben einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.

(4) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, daß weitere Angelegeneheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

§12 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied der Vorstandschaft geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Absprache einem Wahlausschuß beantragt werden.

(2) In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig.

(3) Soweit die Satzung nicht anders bestimmt, entscheidet bei der Beschlußfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(4) Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muß jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies beantragt.

(5) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

§13 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landkreis Sonneberg, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

§14 Gerichtsstand / Erfüllungsort

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Sonneberg.
Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 30.09.1997 beschlossen.

Die Gründungsmitglieder des Vereins zeichnen wie folgt:

1. W.R. Häusler
2. Brigitte Schuller
3. Herbert Hildebrand
4. Bernhard Hössel
5. René Ferrière
6. Oliver Hausdörfer
7. Günther Hacke
8. Peter Kroll
9. Ulrich Wicklein
10.Volker Kallenbach
11.Thilo Langbein
12.Peter Asmussen

Sonneberg, den 30.09.1997