|
|
Satzung des BNV Sonneberg |
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen "BNV
Sonneberg e.V.".
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Der Verein hat seinen Sitz in Sonneberg.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Förderung der Volksbildung und der
beruflichen Bildung. Der Verein wird zu diesem Zweck
a) interessierte Bevölkerungskreise durch geeignete Veranstaltungen
und Veröffentlichungen an das Internet heranführen,
b) hierzu Fortbildungsveranstaltungen und Seminare durchführen
und geeignetes Lehrmaterial erstellen und abgeben,
c) mit steuerbegünstigten Einrichtungen zusammenarbeiten,
soweit diese vergleichbare Zwecke verfolgen.
§3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die
dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Mitglieder
(1) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.
Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich bei der Vorstandschaft
einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft.
(2) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt oder durch
Ausschluß aus dem Verein. Der Austritt ist schriftlich gegenüber
der Vorstandschaft zu erklären. Über den Ausschluß
entscheidet die Vorstandschaft. Gegen die Ablehnung der Aufnahme und
gegen den Ausschluß kann Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung
eingelegt werden.
(3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen
alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr
von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen
ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf
rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen
Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt.
§6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand, die Vorstandschaft und die Mitgliederversammlung.
§7 Vorstand und Vorstandschaft
(1) Vorstand und stellvertretender Vorsitzender sind Vorstand im Sinne
des §26 BGB. Der Vorsitzende oder, bei dessen Verhinderung, der
stellvertretende Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Im Innenverhältnis wird bestimmt, daß Rechtsgeschäfte
mit einem Betrag über 1000,- DM für den Verein nur verbindlich
sind, wenn die Vorstandschaft zugestimmt hat.
(2) Die Vorstandschaft besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden
Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart. Die Vorstandschaft
wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Die
Mitglieder der Vorstandschaft bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit
bis zur Neuwahl im Amt.
§8 Zuständigkeit der Vorstandschaft
Die Vorstandschaft ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig,
die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind.
Sie hat vor allem folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung
b) Einberufung der Mitgliederversammlung
c) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
d) Verwaltung des Vereinsvermögens
e) Erstellung des Jahres- und Kassenberichts
f) Beschlußfassung über die Aufnahme und den Ausschluß
von Vereinsmitgliedern
§9 Sitzung der Vorstandschaft
(1) Für die Sitzung der Vorstandschaft sind die Mitglieder vom
Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung, vom stellvertretenden Vorsitzenden
rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Die Vorstandschaft
ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend
sind. Die Vorstandschaft entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Mitglieds der Vorstandschaft.
(2) Über die Sitzung der Vorstandschaft ist vom Schriftführer
ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der
Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und
das Abstimmungsergebnis enthalten.
§10 Kassenführung
(1) Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden
in erster Linie aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Der Kassenwart
hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine
Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von
Auszahlungsanforderungen des Vorsitzenden oder - bei dessen Verhinderung
- des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.
(2) Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils
auf drei Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung
zur Genehmigung vorzulegen. Die Kassenprüfer dürfen der
Vorstandsschaft nicht angehören.
§11 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme der Berichte der Vorstandschaft
b) Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder der Vorstandschaft und der Kassenprüfer
d) Beschlußfassung über die Geschäftsordnung für
die Vorstandschaft
e) Beschlußfassung über die Änderung der Satzung und
über die Auflösung des Vereins
f) Beschlußfassung über die Berufung gegen einen Beschluß
der Vorstandschaft über einen abgelehnten Aufnahmeantrag und
über einen Ausschluß
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens
einmal statt. Außerdem muß die Mitgliederversammlung einberufen
werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die
Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des
Zwecks und der Gründe von der Vorstandschaft schriftlich verlangt
wird.
(3) Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung
vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einbehaltung einer Frist
von zwei Wochen durch persönliches Einladungsschreiben einberufen.
Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
(4) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag
der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen,
daß weitere Angelegeneheiten nachträglich auf die Tagesordnung
gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung,
die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die
Mitgliederversammlung.
§12 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung
vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied der
Vorstandschaft geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für
die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Absprache einem Wahlausschuß
beantragt werden.
(2) In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist
ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig.
(3) Soweit die Satzung nicht anders bestimmt, entscheidet bei der
Beschlußfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen;
Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung
der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen
erforderlich.
(4) Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter
festgesetzt. Die Abstimmung muß jedoch geheim durchgeführt
werden, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies beantragt.
(5) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift
soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder,
die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse,
die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.
§13 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins
ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landkreis Sonneberg,
der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
§14 Gerichtsstand / Erfüllungsort
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Sonneberg.
Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung
am 30.09.1997 beschlossen.
Die Gründungsmitglieder des Vereins zeichnen wie folgt:
1. W.R. Häusler
2. Brigitte Schuller
3. Herbert Hildebrand
4. Bernhard Hössel
5. René Ferrière
6. Oliver Hausdörfer
7. Günther Hacke
8. Peter Kroll
9. Ulrich Wicklein
10.Volker Kallenbach
11.Thilo Langbein
12.Peter Asmussen
Sonneberg, den 30.09.1997 |
|
|
|